Informationsfreiheitsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 19 Vollziehung
Erläuterungen
AB 2420 BlgNR 27. GP 26
Vollziehungsklausel.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 19 Abs 1 IFG (Vollziehungsklausel) legt fest, welche Organe für die Durchführung oder Umsetzung des IFG verantwortlich sind. Zwar wird der allgemeine Wirkungsbereich der einzelnen BM bereits durch das BMG festgelegt. Daraus ist für sich allein aber noch keine Ermächtigung zur Setzung von konkreten individuellen und generellen Verwaltungsakten (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG) abzuleiten, besondere Kompetenzzuweisungen wie durch § 19 IFG bleiben davon unberührt. Die Vollziehungsklausel legt also fest, wer die administrative Verantwortung für die Umsetzung eines Gesetzes trägt und damit auch weisungs- und leitungsbefugt ist.
2
Hingegen normiert § 19 Abs 2 IFG, wer nach dem IFG für die Erlassung von Durchführungsverordnungen gemäß Art 18 Abs 2 B-VG zuständig ist.
Eine Durchführungsverordnung ist eine von Verwaltungsbehörden erlassene Verordnung, die der näheren Ausführung eines Gesetzes dient. Sie darf nur auf Grundlage und innerhalb des Rahmens eines bestehenden Gesetzes erlassen werden. Ihr Zweck besteht darin, die oftmals allgemein formulierten gesetzlichen Bestimmungen zu konkr...