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AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz: Haftungseinschränkung in besonderen Fällen
Verlautbarung des Hauptverbandes Nr. 114/2009, im Internet unter http://www.avsv.at.
Das seit wirksame AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz sieht für den Fall der Weitergabe eines Bauauftrages eine Haftung des auftraggebenden Unternehmens für die Sozialversicherungsbeiträge des auftragnehmenden Unternehmens im Ausmaß von bis zu 20 % des Werklohns vor. Diese verschuldensunabhängige und nicht nur auf den konkreten Auftrag bezogene (abstrakte) Haftung entfällt, wenn der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird oder der Auftraggeber 20 % des Werklohns mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer unter dessen Dienstgebernummer an das bei der Wiener GKK eingerichtete Dienstleistungszentrum, das die Beiträge an die für den Auftragnehmer zuständige Gebietskrankenkasse(n) weiterleitet, zahlt.
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat nun im Rahmen seiner Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2009) folgende bis Ende 2010 geltende (gesetzlich nicht gedeckte) Übergangsregelung festgelegt:
Auftragnehmer, die
keine...