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ASoK 1, Jänner 2010, Seite 37

Kinderbetreuung und Dienstleistungsscheck

BMF-Info vom , BMF-010222/0220-VI/7/2009; Dienstgeber Service Line der OÖ GKK Nr. 11/2009.

Um die seit mögliche steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geltend machen zu können, muss die Kinderbetreuung von einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter/Tagesvater) durchgeführt werden. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine Aus- bzw. Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können.

S. 38 Während nach der Information des BMF die Kinderbetreuung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch mittels Dienstleistungsschecks abrechenbar ist, geht die OÖ GKK davon aus, dass dies wegen des Geltungsbereichs des Dienstleistungsscheckgesetzes (Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten) nicht möglich ist.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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