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ASoK 1, Jänner 2010, Seite 40

Ausgleichszulage während der Untersuchungs- und Strafhaft

1. Die in der Untersuchungshaft erbrachten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind grundsätzlich als geldwerte Einkünfte anrechenbar und – ausgehend von dem im § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG normierten Wert – für die Bewertung einzelner Leistungen die Sachbezugswerte heranzuziehen. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt für die Verpflegung, für die ein Untersuchungsgefangener keine Kosten zu tragen hat. Allerdings kann nicht verlangt werden, dass ein Untersuchungsgefangener eine bestehende entgeltliche Wohnmöglichkeit in Hinblick auf die Haft sofort aufgibt. Eine Anrechnung im Ausmaß von 80 % des Wertes der vollen Station ist somit angemessen.

2. Nach § 295 Abs. 1 ASVG sind auf die Ausgleichszulage die Bestimmungen über Pensionen anzuwenden. In diesem Sinne ist auch § 89 Abs. 1 Z 1 ASVG über das Ruhen der Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung im Fall einer Strafhaft anzuwenden. Der Zweck der Ausgleichszulage liegt nicht darin, dem Strafgefangenen das Ansparen von Mitteln für die spätere Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. – (§§ 292, 295 und 89 Abs. 1 Z 1 ASVG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am BG Gleisdorf.
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