Vierter Teil Pensionsversicherung
Abschnitt V Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 295. Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der § 90, 95 und 96 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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