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Kommunalsteuerinformation des BMF
Die Informationen des BMF zum KommStG sollen im Hinblick auf die ab geltende Kommunalsteuerpflicht für freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG ergänzt werden.
Im diesbezüglichen Entwurf wird festgehalten, dass Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer beim freien Dienstnehmer der Bruttobezug ohne Abzug der einbehaltenen und an die GKK abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ist. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch allfälliger Reisekostenersätze, weil § 26 EStG auf freie Dienstnehmer, die ertragsteuerlich als Selbständige gelten, nicht anzuwenden ist.
Im Entwurf wird außerdem ergänzend zur Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG (Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG) ausgeführt, dass die Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG für jene Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer dem System der Abfertigung neu unterliegt, zur Gänze nicht mehr anzuwenden sei (Verweis auf Rz. 1087a ff. der LStR 2002). Zu dieser Ergänzung in Rz. 63 der Kommunalsteuerinformation ist anzumerken:
Die angeführte Befreiungsbestimmung des KommStG stellt (wie auch die entsprechende Bestimmung im § 41 Abs. 4 lit. b FLAG) auf „die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge“ ab. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kommt es für die Lohnnebenkostenbefreiung angesichts des Wortlauts nur darau...