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ASoK 1, Jänner 2010, Seite 40

Auswirkung der Haftungsverhältnisse nach dem Zollkodex auf die Beurteilung der Ersatzansprüche nach dem DHG

1. Nach § 4 Abs. 1 DHG hat ein Dienstgeber, welcher aufgrund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung von einem Dritten zum Ersatz eines Schadens herangezogen wird, den sein Dienstnehmer bei Erbringung der Dienstleistungen dem Dritten zugefügt hat, dem Dienstnehmer dies unverzüglich mitzuteilen und im Falle der Klage den Streit zu verkünden. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass dann, wenn der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt hat, er die Vergütung dieser Leistung und des ihm erwachsenen notwendigen Prozess- und Exekutionskostenaufwands gegen den Dienstnehmer geltend machen kann.

2. „Zollschuldner“ ist neben Art. 96 nach Art. 202 Abs. 3 des sog. Zollkodex nicht nur die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat, sondern es sind dies alle Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Alle diese Personen sind nach Art. 213 des Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Bei der Frage, welchen der Z...

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