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Auslegung der Missbrauchsregel in der Mutter-Tochter-Richtlinie durch den EuGH
Cippolini (H&I 2025/231) bespricht das Nordcurrent, C-228/24, und führt dazu einleitend aus, dass der EuGH damit den Begriff des Missbrauchs präzisiert und klare Kriterien für die Steuerbehörden festgelegt habe, um künstliche Gestaltungen zu erkennen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Einordnung der britischen Tochtergesellschaft der litauischen Gesellschaft Nordcurrent als „künstliche Gestaltung“ iSd allgemeinen Missbrauchsklausel der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach dem EuGH sei die wirtschaftliche Realität entscheidend: Auch wenn eine Tochtergesellschaft in eigenem Namen Einnahmen erzielt, kann die Befreiung versagt werden, wenn keine beachtlichen wirtschaftlichen Gründe vorliegen und der Hauptzweck die Erlangung eines Steuervorteils ist. Die Rechtsprechung zeige, dass nicht nur Briefkasten- oder Durchleitungsgesellschaften, sondern generell Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz erfasst seien.