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Quellensteuerbefreiung im Rahmen öffentlich abgesicherter Exportfinanzierung
Gewährt eine in Österreich ansässige Gesellschaft ihrer 100%igen usbekischen Tochtergesellschaft ein Darlehen (Kredit), welches durch eine österreichische Bank finanziert wird, die sich bei der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB) refinanziert, und die OeKB zusätzlich eine Garantie in Form eines Avals übernimmt, so stellt sich die Frage, ob die Zinsen von der Besteuerung im Quellenstaat aufgrund von Art 11 Abs 3 lit c DBA Usbekistan befreit sind.
Gemäß Art 11 Abs 3 lit c DBA Usbekistan sind Zinsen von der Besteuerung im Quellenstaat (Usbekistan) befreit, wenn sie iZm einem Darlehen (Kredit) stehen, das (der) von einer öffentlichen Einrichtung gewährt, garantiert oder besichert wurde, sofern dieses Darlehen (dieser Kredit) der Exportförderung dient.
Die OeKB agiert auf Grundlage des Ausfuhrförderungsgesetzes als Beauftragte der Republik Österreich, womit eine öffentlich unterstützte Exportfinanzierung vorliegt. Da die OeKB auf gesetzlicher Grundlage (Ausfuhrförderungsgesetz, Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz) im Auftrag der Republik Österreich handelt, unter staatlicher Aufsicht steht (Rechnungs- und Finanzkontrolle durch Staatskommissäre) und Haftungen im Namen der Republik abwickelt (die OeKB fungiert als „handling agent“ des BundesS. 479 minister...