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Kapitalertragsteuer in Drittstaatskonstellationen
Der BFH hat mit Urteil vom , VIII R 21/22, dem EuGH Fragen zur Besteuerung von Dividenden an Drittstaatengesellschaften (im konkreten Fall: Muttergesellschaft in Japan) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nach Slominska (https://der-betrieb.de/meldungen/spannende-eugh-vorlage-des-bfh-kapitalertragsteuer-im-drittstaatenkontext-auf-dem-pruefstand/) ist die zentrale Frage, ob die Niederlassungs- oder die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist, da nur die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Gesellschaften aus Drittstaaten gilt; dagegen könnte nach dem BFH sprechen, dass die Klägerin im Verfahren zu 100 % an der deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. Weiters habe der BFH Zweifel, ob Deutschland oder Japan für die Ungleichbehandlung verantwortlich sei. Zudem kommen für den BFH die Kohärenz des Steuersystems und die Aufteilung der Besteuerungsrechte als Rechtfertigungsgründe in Betracht. Schließlich will der BFH auch noch wissen, ob Deutschland die Erstattung der Kapitalertragsteuer, falls sie unionsrechtlich geboten ist, von zusätzlichen Nachweisen abhängig machen darf.