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Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit automatisierter Entscheidungen im Einzelfall nach Art 22 DSGVO
Entscheidung: .
Die Beklagte ist ein österreichweit tätiges Versandhandelsunternehmen, das laufend mit Verbrauchern Verträge abschließt.
Bei der Beklagten langen pro Monat ca 50.000 bis 60.000 Bestellungen ein, davon 90 % online und ca 10 % telefonisch. Ca 90 % der Bestellungen entfallen auf sogenannte unsichere Zahlungsarten, nämlich 60 % auf offene Rechnung und ca 31 % auf Teilzahlung. Der Rest verteilt sich auf die verbleibenden Möglichkeiten per Kreditkarte oder per PayPal. Der durchschnittliche Bestellwert liegt bei 650 Euro.
Im Fall eines Neukunden, der auf offene Rechnung oder Teilzahlung bestellt, erfolgt automatisch eine Anfrage bei einer Auskunftei mit den vom Kunden bekanntgegebenen Daten. Wenn der Kunde dort unbekannt ist, lehnt die Beklagte eine Geschäftsbeziehung mit Teilzahlung oder auf offene Rechnung ab und verständigt den Kunden, dass er über Kreditkarte oder PayPal beliefert würde. Wenn der Kunde bekannt ist, gibt es drei Möglichkeiten, Scorings mit drei verschiedenen Farben. Wenn die Farbe rot ist, wird ebenfalls die unsichere Zahlungsart abgelehnt, bei gelb prüft ein Mitarbeiter der beklagten Partei und bei grün wird die Bestellung ange...