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OGH: Konkurrenzklausel
• 1. Die zwingende Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z 1 AngG (alte Fassung) macht die Vereinbarung eines länger als ein Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauernden Konkurrenzverbotes unwirksam.
• 2. Der Einwand, dass § 36 Abs. 2 Z 1 AngG (alte Fassung) nicht anwendbar sei, weil der Arbeitnehmer ab Pensionsantritt nicht mehr auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen sei, ist nicht zielführend, wenn sowohl das Alter des Arbeitnehmers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 55 Jahre - als auch die bewusste Einengung des Konkurrenzverbotes auf ganz bestimmte Tätigkeitsfelder indizieren, dass beiden Vertragspartnern bewusst war, dass der Arbeitnehmer keineswegs die Absicht hatte, sich vor Erreichen des ASVG-Pensionsalters in den Ruhestand zurückzuziehen. - (§ 36 Abs. 2 Z 1 AngG [alte Fassung])
( 9 Ob A 122/02 k)