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Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) geändert wird
Die geltende Fassung des § 4 Abs. 5 KA-AZG sieht vor, dass ab innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt nur noch maximal sechs verlängerte Dienste pro Monat geleistet werden dürfen (derzeit acht verlängerte Dienste). Der vorliegende Entwurf zielt insbesondere darauf ab, dass durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung auch nach dem die Höchstzahl von 8 verlängerten Diensten festgelegt werden kann.