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OGH: Lehrverhältnis
• 1. Aus den sehr umfassenden und detaillierten Bestimmungen des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 13, 28 Abs. 1 und 2 BAG ist abzuleiten, dass die Dauer der Lehrzeit weitgehend zwingend festgelegt wird und durch Parteienvereinbarung - außer, wo dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht - nicht geändert werden kann.
• 2. Nach § 12 Abs. 1 BAG wird das Lehrverhältnis durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt. Der Lehrvertrag ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Ausbildung in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling schriftlich abzuschließen. § 20 Abs. 3 BAG sieht u. a. vor, dass die Lehrlingsstelle die Eintragung mit Bescheid zu verweigern hat, wenn etwa der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht.
• 3. In der Zeit vom Abschluss des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, dass das Lehrverhältnis von...