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Entwurf betreffend Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Durch die vorgesehene Änderung wird die ohnedies bereits sehr komplizierte und mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastete Regelung des § 27 AlVG i. d. F. d. BBG 2003 weiter verkompliziert.
Laut den Erläuterungen soll durch die geplante Änderung bei untypischen Blockzeitvereinbarungen mit sehr kurzen Freistellungsphasen und dementsprechend kurzer Beschäftigung einer Ersatzkraft eine unverhältnismäßig lange Nachzahlung der 50%igen Differenz auf das volle Altersteilzeitgeld vermieden werden. Abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob jeder theoretisch denkbare Sachverhalt durch eine zusätzliche Regelung wieder eingeengt werden soll, führt die Änderung auch für nicht so untypische Fallkonstellationen nach der neuen Blockvariante der ATZ zu Verschlechterungen.
Wird bei einer Altersteilzeit mit einer Dauer von 8,5 Jahren eine Einarbeitungsphase von 6 Jahren und eine Freizeitphase von 2,5 Jahren vereinbart, um die maximal mögliche Freizeitphase von 2,5 Jahren in Anspruch nehmen zu können, und wird die Ersatzkraft erst mit Beginn der Freizeitphase eingestellt, so verringert sich das Altersteilzeitgeld gegenüber der Regelung i. d. F. d. BBG 2003 um rund 20 %. Da in diesem Beispiel die Einstellun...