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Schul- bzw. Studienzeiten heuer noch nachkaufen
• Schul- bzw. Studienzeiten heuer noch nachkaufen (§ 227 Abs. 3 ASVG)
Der Nachkauf dieser Zeiten für den Anspruch bzw. die Erhöhung der gesetzlichen Pension ist zwar nicht mehr so attraktiv wie früher. Doch sind die Nachkaufskosten nach wie vor in voller Höhe (auch vom zahlenden Ehepartner) als Sonderausgabe abzugsfähig. Von besonderem Interesse ist der Nachkauf für jene, die dadurch noch eine der sog. „Hackler-Regelungen" erreichen können.