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OGH: Betriebspension: Vorrückungen
• 1. Die Praxis der Gewährung von außerordentlichen Vorrückungen anlässlich der Pensionierung ist grundsätzlich als betriebliche Übung zu qualifizieren, die zu einer Ergänzung der Einzelarbeitsverträge geführt hat.
• 2. Auch eine mangels Widerrufsvorbehalts nicht abänderbare Zusage an die Arbeitnehmer kann ihre Wirksamkeit durch Verzicht oder nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechtes des Arbeitgebers, von dem dieser dann Gebrauch macht, verlieren.
• 3. Die Zustimmung zur nachträglichen Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes ebenso wie zum Widerruf selbst kann i. S. d. § 863 ABGB auch schlüssig erfolgen.
• 4. Der Umstand, dass seit 1982 keine außerordentlichen Vorrückungen mehr gewährt wurden und auch der Betriebsrat keine entsprechenden Anträge mehr stellte, kann als konkludente Zustimmung zur Änderung der Betriebsübung gewertet werden, zumal der Widerruf auch nicht willkürlich, sondern auf Grund einer Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgte. - (§ 863 ABGB)
( 8 Ob A 170/02 m)