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OGH: Betriebspension / Vergleich
• 1. Die Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Vergleichs erstreckt sich im Zweifel auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen. Diese Bereinigungswirkung tritt selbst dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde; sie umfasst, wie ein Umkehrschluss aus dem zweiten Satz des § 1389 ABGB ergibt, auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.
S. 418• 2. Hätte der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Anspruch, ungeachtet der von ihm vorbehaltlos angenommenen und offenbar behaltenen Abfindung weitere Pensionsleistungen zu begehren, von der Bereinigungswirkung der Vereinbarung ausnehmen wollen, hätte er dies bei deren Abschluss zum Ausdruck bringen müssen.
• 3. Dass er eine Anspruchsverfolgung noch für aussichtslos hielt, ändert daran nichts, weil es seine Sache ist, sich vor Abschluss eines Generalvergleichs über alle denkbaren Ansprüche Klarheit zu verschaffen.
• 4. Der Hinweis auf die zwingende Wirkung der Bestimmung des § 7 Abs. 6 BPG muss erfolglos bleiben, weil die Unverzicht...