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ASoK 12, Dezember 2003, Seite 418

Arbeitsvertrag

1. Vollmachtloses Handeln bzw. Vollmachtsüberschreitung führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes. Wenn dem Arbeitnehmer die Beschränkung der Vollmacht der Leiterin des Bundesländerbüros auf den Abschluss freier Dienstverhältnisse bekannt war, konnte er nicht davon ausgehen, dass sie bevollmächtigt sei, ein zunächst ordnungsgemäß zu Stande gekommenes freies Dienstverhältnis später - konkludent - in ein echtes Dienstverhältnis umzuwandeln.

2. Der unwirksam Vertretene kann ein Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, dass er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet.

3. Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass entweder der Dritte oder der Vertreter nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem Geschäft einverstanden ist.

4. Eine Zuwendung des Vorteiles i. S. d. § 1016 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne ausreichende Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hat und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stamm...

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