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Verbot negativer Anmerkungen in Dienstzeugnissen
(T.R.)*) - Jede negative Anmerkung über den Arbeitnehmer bzw. seine Arbeitsleistungen ist im Dienstzeugnis unzulässig. Dies gilt auch für solche Anmerkungen, die bei einer näheren Betrachtung für das Fortkommen des Arbeitnehmers als nachteilig anzusehen sind (z. B. „er war stets um Pünktlichkeit bemüht", „sie hat versucht, den Anforderungen zu entsprechen", weil damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Arbeitnehmer unpünktlich war bzw. den Anforderungen nicht entsprochen hat). Auch der Hinweis auf die „korrekte Einhaltung von Dienstzeiten" wurde von der Rechtsprechung als unzulässige nachteilige Anmerkung angesehen, weil aus der korrekten Einhaltung von Dienstzeiten auch auf eine mangelnde Bereitschaft zur Erbringung allfälliger Mehrarbeit geschlossen werden kann (ASG Wien 13 Cga 65/00y).