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OGH: Entlassung / LKW-Fahrer
• 1. Eine in einem Transportunternehmen vom Arbeitgeber erteilte Weisung, während der Dienstfahrten nicht mit Sex-Hotlines zu telefonieren, ist durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt.
• 2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Führen derartiger Telefongespräche während einer Fahrt mit einem LKW geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Betroffenen in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise in Anspruch zu nehmen. Von einem unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre kann dabei nicht die Rede sein.
• 3. Das Verhalten eines Arbeitnehmers ist jedenfalls als beharrlich zu qualifizieren, wenn das in Rede stehende Verbot allgemein und auch dem betroffenen Arbeitnehmer bekannt war, dass bereits andere Fahrer wegen Missachtung dieses Verbots entlassen wurden, und wenn der Betroffene unter Hinweis darauf, dass ein Zuwiderhandeln ein Entlassungsgrund sei, abgemahnt wurde. - (§ 82 lit. f GewO 1859)
( 9 Ob A 248/02 i)