Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Entlassung / Pflichtenvernachlässigung
• 1. Die Entlassungstatbestände des § 82 lit. f GewO 1859 sind i. S. d. § 27 Z 4 AngG auszulegen. Demnach hat ein Arbeiter die Arbeit unbefugt verlassen (§ 82 lit. f erster Tatbestand GewO), wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Erheblich ist ein Versäumnis dann, wenn es nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit, nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeit oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile besondere Bedeutung besitzt. Demzufolge ist das Versäumnis von nur einigen Stunden dann nicht als erheblich zu beurteilen, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung handelt, der Angestellte nicht gerade in dieser Zeit besonders dringliche Arbeiten zu verrichten gehabt hätte und wenn der dadurch hervorgerufene Arbeitsausfall nicht außergewöhnlich groß war.
• 2. Die Dauer der Abwesenheit von 4þ Stunden kann daher unter diesen Umständen als noch nicht so erheblich keine Entlassung nach § 82 lit. f erster Tatbestand GewO 1859 begründen.
• 3. Unabdingbare Voraussetzung für den Entlassungsgrund der Pflichtenvernach...