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ASoK 11, November 2003, Seite 387

OGH: Entlassung / Tätlichkeiten

1. Eine Tätlichkeit i. S. d. § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt. Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Zu den Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zählen etwa auch das Nachwerfen von Gegenständen und das Anspucken.

2. Die betreffenden Handlungen dürfen nicht ohne den jeweils zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt gesehen werden. Es kann demnach hieraus kein Katalog von Handlungen gebildet werden, die jedenfalls oder keinesfalls zur Entlassung führen können.

3. Jedenfalls darf der entscheidende Aspekt für die Abgrenzung zwischen einer bloßen Ordnungswidrigkeit und einem die Entlassung rechtfertigenden Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, nämlich die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist, nicht vernachlässigt werden.

4. Auch wenn es für das Vorliegen einer Tätlichkeit i. S. d. § 27 Z 6 AngG grundsätzlich nicht auf das Motiv der in Frage stehenden Handlung und das Verhalten der Beteiligten davor und danac...

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