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ASoK 11, November 2003, Seite 358

Das Überstundenpauschale

Bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist Vorsicht geboten

Dr. Hans Trattner

Um Bestandteil des Arbeitsvertrages zu werden, muss die pauschalierte Vergütung von Überstunden zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Dies kann - nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen - entweder ausdrücklich oder auch konkludent geschehen, wobei aus der Tatsache einer überkollektivvertraglichen Entlohnung des Dienstnehmers allein noch nicht das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung gefolgert werden darf. Kann aus den Umständen des konkreten Einzellfalles auf keine schlüssige Vereinbarung geschlossen werden, so sind die Überstunden einzeln abzugelten.

1. Allfällige Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Überstundenzahl

Bei derartigen Abmachungen gilt es auf Arbeitgeberseite jedenfalls zu beachten, dass die tatsächliche Vergütung seines Dienstnehmers nicht geringer ausfallen kann als das Entgelt, das den geleisteten Überstunden entspricht. Wird die dem Pauschale zugrunde gelegte Überstundenzahl nämlich überschritten, so gebührt diesem neben dem besagten Pauschale eine gesonderte Überstundenentlohnung bezüglich des Überhanges, da es für die Entlohnung des Arbeitnehmers auch in diesem Falle auf die tatsächlich geleisteten Übe...

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