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ASoK 11, November 2003, Seite 378

Sachschäden im Arbeitsverhältnis

Dass die Missachtung des Rotlichtes einer Ampel nur dann grobe Fahrlässigkeit begründen kann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist auf die Umstände der Gesamtsituation und darauf hinzuweisen, dass die subjektive Vorwerfbarkeit bei Beurteilung der groben Fahrlässigkeit u. a. auch durch eine Ablenkung auf einen für das Verkehrsgeschehen in der gegebenen Situation nicht wesentlichen Umstand unter gleichzeitiger Missachtung der sonstigen Verkehrssituation begründet werden kann. - (§ 2 DHG)

( 9 Ob A 254/02 x)

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