Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Vorzeitiger Austritt
• Gemäß § 82 a lit. a GewO 1859 darf ein Arbeitnehmer die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Hiebei genügt es, dass durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss.
• Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt.
• Wesentlich ist, dass die Bedrohung der Gesundheit des Arbeitnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht; die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus.
• Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gem. § 82 a lit. a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf einer sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu müssen. - (§ 82 a lit. a GewO)
„Die vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogene Feststellung kann demnach nicht losg...