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ASoK 11, November 2002, Seite 379

Hochwasser und Arbeitsrecht

Falls die Allgemeinheit treffende Elementarereignisse Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern verhindern, so trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung

Dr. Thomas Rauch

In drei Entscheidungen hat der OGHdie Auffassung vertreten, dass ein die Allgemeinheit treffendes Elementarereignis nicht als persönlicher Dienstverhinderungsgrund angesehen werden kann, der den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154 b ABGB (Arbeiter und Lehrlinge) oder nach § 1155 ABGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Im Folgenden wird die rechtliche Situation bei Dienstverhinderungen durch Hochwasser näher dargestellt.

1. Persönliche Dienstverhinderungsgründe

Der § 8 Abs. 3 AngG sieht vor, dass der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. Solche Dienstverhinderungsgründe sind etwa Hochzeiten und Todesfälle naher Angehöriger, Behördenwege, Niederkunft der Ehefrau, etc. Beispielsweise ist das Aufsuchen der Gewerkschaft wegen einer Auskunft kein Dienstverhinderungsgrund, weil dies auch außerhalb der Arbeitszeit oder allenfalls telefonisch erfolgen kann. Ebenso ist eine Jagdprüfung kein Dienstverhinderungsgrund, weil es sich dabei um die Voraussetzung für die Ausübung eines Hobbys handelt.

Da der § 8 Abs. 3 AngG gemäß § 40 AngG zwingend ist, können etwa in Kollektivverträgen...

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