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ASoK 11, November 2002, Seite 392

OGH: Freier Dienstvertrag

Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist eine weit gehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.

Im Gegensatz dazu steht der freie Dienstvertrag, welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbstständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit, unterscheidet den freien Dienstvertrag vom Arbeitsvertrag i. S. d. § 1151 ABGB.

Ist ein Aufzugswärter verpflichtet, regelmäßig, nämlich täglich - wenn auch nach freier Zeiteinteilung - bestimmte Wartungsarbeiten an den Aufzügen vorzunehmen, so ist ein solches Dienstverhältnis ein sog. freier Dienstvertrag, der kein Dienstvertrag i. S. d. §§ 1151 ff. ABGB ist.

Eine Unterstellung freier Dienstverträge unter das 26. Hauptstück des ABGB kommt nur so weit in ...

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