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ASoK 11, November 2002, Seite 377

Praxisfragen zum Betriebsurlaub

Zustimmung der Arbeitnehmer ist erforderlich

Dr. Hans Trattner

Der Betriebsurlaub ist im Zusammenhang mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regeln des Urlaubsrechtes, zu sehen.

Viele Unternehmer wollen ­ aus welchen Gründen auch immer ­ während der Sommermonate oder auch zwischen Feiertagen den Betrieb zur Gänze schließen. Dass dies in der Praxis nicht ohne weiteres möglich ist, soll im folgenden Beitrag aufgezeigt werden.

Keine einseitige Anordnung

Grundsätzlich ist hier auf § 4 Abs. 1 Urlaubsgesetz Bedacht zu nehmen, wonach der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Dies ist auch bei einem beabsichtigten Betriebsurlaub nicht anders. Ein Betriebsurlaub kann weder durch Weisung noch mit dem Betriebsrat bestimmt werden.

Zustimmung des Arbeitnehmers

Ein Betriebsurlaub bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, und zwar jedes Einzelnen. Diese Vereinbarung kann auch konkludent zustande kommen, und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer gegen einen vom Arbeitgeber angekündigten Betriebsurlaub innerhalb einer ihm zumutbaren Frist keinen Widerspruch erhebt.

Was passiert bei Nichteinigung?

Lehnt e...

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