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ASoK 11, November 2002, Seite 387

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

Der Oberste Gerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgeltes i. S. d. § 10 Abs. 1 erster Satz AÜG auf einen möglichst sacheinschlägigen Kollektivertrag sowie die ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgeltes abzustellen ist. - (§ 10 Abs. 1 AÜG)

„Es ist nun zutreffend, dass in Österreich seit langem das System der Branchen- und Flächen-Kollektivverträge (vgl. dazu etwa Firlei, Flucht aus dem Kollektivvertrag, DRdA 2001, 221 [234] zur ‚Krise des Flächen-Kollektivvertrages') vorherrscht und dies die allein berufsbezogene und an der ‚voraussichtlichen Art der Arbeitsleistung' (vgl. § 11 Abs. 1 Z 4 AÜG) anknüpfende Feststellung eines ‚sacheinschlägigen' Kollektivvertrages nicht einfach macht. Auszugehen ist vom wahren Willen der Parteien über die in Aussicht genommene Art der Arbeitsleistung, die der Leiharbeitnehmer zu erbringen hat. Dabei wird zu berücksichtigen sein, inwieweit entsprechende Berufsausbildungen, Berufserfahrungen und Vorkenntnisse Bedeutung haben und ob eine Einschränkung auf die Tätigkeit in bestimmten Branchen vorgesehen ist. Auf dieser Grundlage ist dann festzustellen, von welchen Kollektivverträgen - sei es im Bereich de...

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