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OGH: Entlassung / Mangel Anweisungen
• Der Mangel an klaren Anweisungen fällt regelmäßig dem Arbeitgeber zur Last. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Arbeitgeber selbst ein Entlohnungssystem schafft, das bestimmte von ihm nicht gewünschte Verhaltensweisen klar fördert.
• In einem solchen Fall kann der Verstoß gegen seine nicht deutlich und klar artikulierten Interessen nicht als so einschneidend beurteilt werden, dass der Arbeitgeber i. S. d. § 27 Z 1 AngG befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht mehr getreulich erfüllen werde, und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. - (§ 27 Z 1 AngG)
„Auch die Klägerin wurde in einen zur Mitarbeiter-Motivation bei der Beklagten üblichen internen Wettbewerb mit einbezogen, bei dem ihr mehr Erfolgsprovision für den Abschluss einer bestimmten Anzahl von Versicherungs- und Bausparverträgen zugesagt wurde. Dabei legte die beklagte Partei fest, dass die Mindestvertragssumme der Bausparverträge 50.000 S und die provisionswirksame Besparung mindestens 0,75 % der Vertragssumme, jedenfalls aber 1.000 S betragen müsse. Als die Klägerin dann Mitte 1998 feststellte, dass sie nach den bisherigen Vertragsabschlüssen die Bonifikation nicht erreichen werde, trat sie an verschied...