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ASoK 11, November 2002, Seite 374

Geringfügig Beschäftigte und liegen gelassene Rückforderungsanträge

Entscheidungspflichtverletzung der Gebietskrankenkassen?

Mag. Ralph Kilches

In Hinblick auf die zu erwartende Aufhebung des § 53 a Abs. 1 ASVG durch den Verfassungsgerichtshof haben zahlreiche Arbeitgeber bzw. ihre steuerlichen Vertreter Rückforderungsanträge für die in den Jahren 1998 bis 2001 bezahlten N-62-Beträge (für KV und PV) gestellt. Zur Enttäuschung vieler blieben ihre Anträge an die GKK - oft auch trotz Intervention - unerledigt. Die Rückforderungsansprüche gingen verloren. In einem Musterprozess soll nun einer Gebietskrankenkasse diese Entscheidungspflichtverletzung vorgeworfen werden.

1. Ausgangslage

Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 137/1997, und der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, wurde den Arbeitgebern mit Wirkung per die Pflicht auferlegt, für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gemäß § 53 a Abs. 1 Z 2 ASVG einen Zuschlag von insgesamt 16,4 % von deren Beitragsgrundlage zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof hat im Anlassfall betreffend ein Reinigungsunternehmen mit Beschluss B 1271/99-7 vom ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich jener Bestimmungen eingeleitet, die die Unternehmer seit verpflichteten, einen Zuschlag von 16,4 % für Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer zu entrichte...

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