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ASoK 11, November 2002, Seite 389

OGH: Entlassung / Arbeitsverweigerung

Die Entlassung gem. § 82 lit. f GewO ist berechtigt, wenn sich ein Arbeitnehmer trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber weigert, die ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, mit der Begründung, dass er davon Kreuzschmerzen bekommen könnte und in weiterer Folge einen Arzt aufsuchen wolle, sowie zuvor mehrfach angekündigt hat, durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten bei einem Arzt die Krankschreibung zu erreichen, um im Ergebnis eine Kündigung zu provozieren. - (§ 82 lit. f GewO)

„Die von der Beklagten dem als Hilfsarbeiter beschäftigten Kläger aufgetragene Arbeit fällt in den Rahmen seines Arbeitsvertrages. Die Anordnung ist daher als gerechtfertigtS. 390 anzusehen. Es wäre daher am Kläger gelegen, besondere Umstände anzuführen und zu beweisen, die die Weigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. allg. RIS-Justiz RS 0029534 m. z. w. N.; 9 Ob A 15/98 s = RdA 1999/16 [Resch] = Arb. 11.728 u. a.). Dabei ist zu beachten, dass die Entlassung hier ja nicht wegen eines unberechtigten Krankenstandes erfolgte, sondern bereits im Dienst, als der Kläger nur ankündigte, dass er eine bestimmte Arbeit nicht verrichten wolle und in weiterer Folge zu einem Arzt gehen werde. Dass der Kläger auch ohne...

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