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Krankenversicherungsbeitrag für Zusatzpensionen verfassungswidrig
Unsachliche Differenzierung zwischen „öffentlichen" und „privaten" Zusatzpensionen
Mit Erkenntnis vom hat der VfGH den erst mit Budgetbegleitgesetz 2001 neu eingeführten § 73 Abs. 1 a ASVG zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben. Für das Außer-KraftTreten der Gesetzesbestimmung wurde der festgesetzt. Gegenstand dieses Beitrages ist eine Darstellung der Entscheidungsgründe des VfGH und Schlussfolgerungen für die Zukunft.
Gesetzliche Ausgangslage
Bis zum Ablauf des waren Krankenversicherungsbeiträge nur von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw. von Ruhe- und Versorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes zu leisten, nicht aber von privaten (auf Einzelarbeitsvertrag oder kollektiven Rechtsnormen beruhenden) Zusatzpensionen. Der durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 neu eingeführte Abs. 1 a des § 73 ASVG weitete die Beitragspflicht in der Krankenversicherung erstmals auf private Zusatzpensionen aus, schränkte sie allerdings auf jene Zusatzpensionen ein, die von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern geleistet werden. Zusatzpensionen, die von anderen Rechtsträgern gewährt werden, sind nach wie vor von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gang des Verfahrens
Die Verfassungswidrigkeit des § 73 Abs. 1 a ASVG wurde interessan...