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ASoK 6, Juni 2002, Seite 209

OGH: Vertragsbedienstete

Vertragslehrer I L und Vertragsassistenten, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR-Abkommens sind, haben Anspruch darauf, dass die in einem Dienstverhältnis zu einem einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichzuhaltenden Rechtsträger eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR-Abkommens oder im Lehrberuf an einer öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule dieser Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten bei Bestimmung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VwG 1948S. 210 und der sich daraus ergebenden Entlohnung ohne weitere Voraussetzungen und ohne zeitliche Begrenzung durch die Daten des Beitritts Österreichs zum EWR-Abkommen und zur EU im gleichen Ausmaß dem Tag der Anstellung vorausgesetzt werden, wie dies für Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität, Hochschule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule geschieht. - (§ 26 VBG, Art. 39 EG u. Art. 7 Abs. 1 u. 4 der VO Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft)

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