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ASoK 6, Juni 2002, Seite 199

Konjunkturbelebungsgesetz 2002

Dr. Wolfgang Höfle

Konjunkturbelebungsgesetz 2002

BGBl. I Nr. 68/2002 v. .

Von den zahlreichen Änderungen in diesem Gesetz seien Folgende herausgegriffen:

EStG:
Der Bildungsfreibetrag wird von 9 % auf 20 % angehoben (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Dies gilt bereits für Bildungsaufwendungen, die seit dem anfallen (§ 124 b Z 65 EStG). Da Arbeitgeber mit geringem Einkommen von dieser zusätzlichen Betriebsausgabe kaum bzw. gar nicht profitieren, gibt es ab dem gleichen Zeitpunkt alternativ dazu eine Bildungsprämie (§ 108 c Abs. 2 Z 2 EStG). Diese wird im Zuge der Steuererklärung geltend gemacht.

AuslBG:
Im Ausländerbeschäftigungsgesetz wird die Kontrolle der illegalen Beschäftigung von Ausländern vom Arbeitsinspektorat auf die Zollbehörden übertragen. Somit ist z. B. die Beschäftigung ausländischer Volontäre und Ferialpraktikanten ab dem der Zollbehörde anzuzeigen. Zum gleichen Zeitpunkt werden neuerlich die Strafsätze erhöht (§ 28 AuslBG).

AlVG:
In Entsprechung des VfGH-Erkenntnisses, G 115/00 vom , werden ab Personen, die die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreichen, von der Arbeitslosenversicherungspflicht befreit (§ 1 Abs. 2 lit. e AlVG). Dieses Alter beträgt 61,5 (Männer) bzw. 56,5 (Frauen) Jahre. Entscheidend für die Ausnahme ist nur das Alter, nicht also z. B., ob die sonstigen Vora...

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