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ASoK 6, Juni 2002, Seite 211

OGH: Pensionsvereinbarung

1. Bei einer Betriebspension handelt es sich um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Pensionsvereinbarung ist ein zweiseitig verbindliches, entgeltliches Rechtsgeschäft.

2. Eine derartige Vereinbarung ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Auslegungsprobleme bei zweiseitigen Vereinbarungen gehen zulasten desjenigen, der sich der undeutlichen Äußerungen bedient hat.

3. Enthält ein Dienstvertrag u. a. die Regelung, dass für alle Fälle, für welche die Dauer des Dienstverhältnisses von Bedeutung und im vorliegenden Vertrag keine Sonderregelung getroffen ist, die Dienstzeit des Klägers ab zählt (Konzernarbeitszeit), und findet sich ein derartiger Passus auch in der Pensionszusage, so sind die bisherigen in einem Konzern erworbenen Vordienstzeiten hiefür anzurechnen, auch wenn ansonsten in der Pensionszusage eine Pension nur dann als zugesagt gilt, wenn das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers nach Vollendu...

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