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ASoK 6, Juni 2002, Seite 199

Entlassung eines Arbeitnehmers

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entsprechend einer gültigen Disziplinarordnung erfolgt zu Recht, wenn ein Arbeitnehmer seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er an einem bestimmten Tag unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben war, anlässlich eines Krankenstandes den dienstlichen Auftrag, unverzüglich den Betriebsarzt aufzusuchen, nicht befolgt hat und anlässlich von Krankenkontrollen an zwei bestimmten Tagen ohne bewilligte Ausgehzeit nicht zu Hause angetroffen worden war. Dies insbesondere dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer wegen gleichartiger Dienstpflichtverletzungen bereits von der Disziplinarkammer verurteilt worden war. - (§ 27 Z 4 AngG)

( 9 Ob A 128/01 s)

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