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ASoK 6, Juni 2002, Seite 208

OGH: Insolvenzschutz

Die in § 1 Abs. 2 Z 2 IESG vorgesehene Sicherung von Schadenersatzansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis erfasst jedenfalls keine Ansprüche, die vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn entstehen, also auch nicht solche aus einem davor liegenden unberechtigten Rücktritt vom Arbeitsvertrag. - (§ 1 Abs. 2 Z 2 IESG, § 31 AngG)

„Zu diesen sieht nun § 31 AngG vor, dass der Arbeitgeber dann, wenn er ohne wichtigen Grund vom ‚Vertrag zurücktritt' dem Arbeitnehmer das Entgelt zu ersetzen hat, das ihm für den Zeitraum gebührt hätte, der bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber vom Tag des Dienstantrittes bis zur Beendigung des ‚Dienstverhältnisses' hätte verstreichen müssen. Fraglich ist, ob es sich bei den Schadenersatzansprüchen nach § 31 AngG um Ansprüche aus einem ‚Arbeitsverhältnis' i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 2 IESG handelt.

[...] Wesentlich ist dabei, dass unstrittig zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen erst an die faktische Aufnahme der Arbeit anknüpfen, wie etwa die wesentlichen Bestimmungen des technischen Arbeitnehmerschutzes oder etwa auch der Arbeitnehmerbegriff des ArbVG (vgl. Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8, 240; vgl. dazu auch Strasser, Gedanken zum Arbeitsvertragsrecht, DRdA 1962, 231 zum durch die Arbeitsaufnahme in eine neue Phase tretenden Arbeitsverhäl...

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