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Berücksichtigung von in Drittstaaten erworbenen Versicherungszeiten auf Grund bilateraler Abkommen zur sozialen Sicherheit
Anwendbarkeit bilateraler Abkommen eines Mitgliedstaates auf alle Unionsbürger
In einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Gottardohat der EuGH entschieden, dass sich für den zuständigen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaates aus Art. 39 EGV grundsätzlich die Verpflichtung ergebe, die von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen diese Zeiten bei eigenen Staatsangehörigen aufgrund eines bilateralen Abkommens mit diesem Drittstaat berücksichtigt werden.
1. Der Ausgangssachverhalt
Frau Gottardo, gebürtige Italienerin, die aufgrund einer Ehe mit einem französischen Staatsangehörigen auf die italienische Staatsangehörigkeit zu Gunsten der französischen verzichtet hatte, war nacheinander in Italien 100 Wochen, in der Schweiz 252 Wochen und in Frankreich 429 Wochen in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Sie bezieht für diese Zeiten eine schweizerische und eine französische Rente, für die eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht notwendig gewesen wäre. Für den Erwerb einer italienischen Rente hatte sie jedoch selbst unter Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten...