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Sozialversicherung der Gesellschafter
Die Gesellschafter der einzelnen Gesellschaftsformen haben auf dem Gebiet der Sozialversicherung einen unterschiedlichen Stellenwert
Vielfach ist es noch unklar, ob und wo ein bestimmter Gesellschafter in der Sozialversicherung pflichtversichert ist. Der nachstehende Artikel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
1. Personengesellschaften
1.1 Offene Handelsgesellschaften und offene Erwerbsgesellschaften
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) sind alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Voraussetzung ist, dass die entsprechende Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie Träger eines Gewerberechtes ist.
Jeder Gesellschafter erhält einen eigenen Einkommensteuerbescheid, wobei das Einkommen der OHG oder OEG entsprechend dem Anteil an der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt wird.
• Beispiel:
Eine OEG besteht aus zwei Gesellschaftern mit je 50 % Gesellschaftsanteil. Das Einkommen der OEG wird zu je 50 % auf die beiden Gesellschafter aufgeteilt. Für den einzelnen Gesellschafter ist dieser 50%ige Anteil Ausgangspunkt für die Bildung der Beitragsgrundlage.
Die einzelnen Gesellschafter sind in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den Selbständigen, in der Unfallversicherung im Bereich des ASVG versichert.
1.2 Kommanditgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften
Bei der Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) sind nur die Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) im Bereich des GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Aber auch die Kommanditisten dieser Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung unterliegen.
Für die Komplementäre gelten dieselben Bestimmungen wie für Gesellschafter einer OHG oder OEG.
Bei den Kommanditisten einer KG oder KEG gibt es mehrere Möglichkeiten:
1.2.1 Wenn sie nur ihre handelsrechtlich eingeräumten Rechte ausüben, z. B. Einsicht in die Bücher, Überprüfung der Berechnung ihres Gewinnanteiles, etc., sind sie nicht pflichtversichert.
1.2.2 Wenn sie darüber hinausgehende Tätigkeiten entfalten, sich im Rahmen der Geschäftstätigkeit der KG bzw. KEG auf irgendeinem Gebiet als dienstlich erweisen, sind sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, soferne die KG bzw. KEG nach dem begründet wurde. Als Beitragsgrundlage gilt in diesem Fall das Entgelt, welches sie für diese Tätigkeit erhalten. Im Einkommensteuerbescheid ist es unter „Einkünfte durch selbständige Tätigkeit" zu ersehen.
1.2.3 Wenn sie ähnliche oder dieselben Tätigkeiten wie gewöhnlich ein fremder Dienstnehmer (Arbeiter oder Angestellter) verrichten, sind diese Kommanditisten gemäß § 4 Abs. 2 ASVG S. 182als Dienstnehmer zur KG (KEG) pflichtversichert. Sie sind daher von der KG (KEG) bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch in diesem Fall auf die Kranken- und Pensionsversicherung bei den Selbständigen sowie die Unfallversicherung im Bereich des ASVG. Bei der zuletzt genannten Gruppe wird die gesamte Pflichtversicherung im ASVG abgewickelt.
2. Kapitalgesellschaften
2.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschafter einer GmbH, die keine Geschäftsführer sind, sind entweder
2.1.1 überhaupt nicht sozialversichert, wenn sie nur ihre Rechte aus dem Handelsrecht wahrnehmen und sonst keinerlei Tätigkeiten entfalten;
2.1.2 als Neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei den Selbständigen versichert, wenn sie über ihre bloßen Rechte im Rahmen des Handelsgesetzes hinausgehend für die Gesellschaft in irgendeiner Form tätig sind. Beitragsgrundlage ist bei ihnen das Entgelt, welches sie für diese Tätigkeit erhalten;
2.1.3 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer (Arbeiter oder Angestellte) versichert, wenn ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft vorliegt. Dies wird dann der Fall sein, wenn sie eine Tätigkeit zur Gesellschaft entfalten, die auch ein fremder Dienstnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses entfalten würde. In diesem Fall sind die Gesellschafter von der GmbH bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer anzumelden.
Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind (geschäftsführende Gesellschafter):
Ein Gesellschafter, der die entsprechende gewerberechtliche Befähigung für das Gewerbe besitzt, welches die GmbH ausübt, kann als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein. In diesem Fall muss er mindestens die Hälfte der Normalwochenarbeitszeit für die Gesellschaft tätig sein. Er muss auch von der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Geschäftführer genehmigt werden. Ein solcher Gesellschafter ist ohne Zweifel als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Das Entgelt muss mindestens die Hälfte des jeweiligen Kollektivvertragslohnes (Anspruchslohnes) betragen und stellt die Beitragsgrundlage dar.
Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig handelsrechtliche (firmenrechtliche) Geschäftsführer sind, sind, wenn der Anteil am Stammkapital mehr als 25 % beträgt, im Bereich des GSVG gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 pflichtversichert. Voraussetzungen dafür sind, dass die entsprechende Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht bereits im Bereich des ASVG versichert ist. Das ist nämlich dann der Fall, wenn der Anteil am Stammkapital bis zu 25 % beträgt.
Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer, welcher auch die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der GmbH besitzt, kann gleichzeitig als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. In diesem Fall ist eine Mindestanwesenheitszeit von der Hälfte der Normalarbeitszeit nicht erforderlich. Er muss daher auch nicht mit dem halben Kollektivvertragslohn (Anspruchslohn) entlohnt werden. Ein solcher Geschäftsführer ist, wenn er mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile besitzt, nur im Bereich des GSVG versichert. Die Beitragsgrundlage für geschäftsführende Gesellschafter im Bereich des GSVG besteht sowohl aus der Dividende, welche die Gesellschaft abwirft, als auch aus einem allfälligen Geschäftsführerentgelt.
Die im GSVG versicherten Gesellschafter sind in der Kranken- und Pensionsversicherung dort versichert, in der Unfallversicherung aber nach dem ASVG. Die im ASVG versicherten Gesellschafter sind sowohl in der Kranken- als auch in der Unfall- und Pensionsversicherung im ASVG pflichtversichert.
S. 1832.2 Aktiengesellschaft (AG)
Die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft (Aktionäre) sind nur versichert, wenn sie als Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) tätig sind, und zwar als neue Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften für Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vollversichert. Damit sind sie von der betreffenden Gesellschaft bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Beitragsgrundlagen sind die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen.
Andere Aktionäre sind nur versichert, wenn sie gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ein Dienstverhältnis zur Aktiengesellschaft begründen. Sie unterliegen dann in der Pflichtversicherung zur Gänze den Bestimmungen des ASVG.
3. Sonstige Gesellschaften
3.1 Die stille Gesellschaft
Der stille Gesellschafter unterliegt nicht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung. Der Gewerbescheininhaber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Der stille Gesellschafter kann nur dann versichert sein, wenn er ein Dienstverhältnis zum Gewerbeinhaber begründet. Dann gelten für ihn die Bestimmungen des ASVG.
3.2 Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR)
Bei dieser Gesellschaftsform benötigen alle Gesellschafter einen Gewerbeschein und sind somit alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bei den Selbständigen im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, wenn die Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist.
Auch bei ihnen wird das Einkommen auf Grund der Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Der jeweilige Teil dieses Einkommens ist Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Sie sind ebenfalls in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, in der Unfallversicherung nach dem ASVG versichert.
4. Sonstige Bestimmungen
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht nur für Gesellschafter, die im Bereich des ASVG versichert sind.
Gesellschafter, welche im Bereich des GSVG versichert sind, bezahlen auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Trotzdem können sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie vor der Eigenschaft als Gesellschafter die entsprechenden Anwartschaften (Wartezeit) anderweitig erworben haben und keine Leistungen nach der unselbständigen Tätigkeit bis zur Höchstdauer in Anspruch genommen haben. Neue Anwartschaften werden jedoch als Gesellschafter im Bereich des GSVG nicht erworben.
Beabsichtigt ein Gesellschafter einen Pensionsantrag zu stellen, so muss er in der Regel als Gesellschafter ausscheiden. Dies bedeutet, dass er aus dem Firmenbuch gestrichen werden muss. Die Gesellschaft selbst kann jedoch weiterarbeiten, da das Gewerberecht auf die Gesellschaft und nicht auf den Gesellschafter lautet. Zur Wahrung des Stichtages für die Pension ist es erforderlich, den Antrag auf Löschung aus dem Firmenbuch bis zu diesem Stichtag nachweislich zu stellen. Die Eintragung im Firmenbuch selbst kann auch später erfolgen.