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ASoK 2, Februar 2007, Seite 60

Die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft im Sozialversicherungsrecht

Zu den sozialrechtlichen Konsequenzen des Handelsrechts-Änderungsgesetzes 2005

Mag. Mathis Fister

Das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 hat die Rechtsformen der "offenen Gesellschaft" und der "Kommanditgesellschaft" geschaffen und damit auch im Sozialrecht Anpassungsbedarf erzeugt. Gegenstand dieses Beitrags ist es, die sozialversicherungsrechtliche Stellung der neuen Gesellschaftsformen und ihrer Gesellschafter zu untersuchen.

1. Die gesellschaftsrechtlichen Neugestaltungen des HaRÄG im Überblick

Seit ist das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) in Kraft, welches (auch) im Gesellschaftsrecht umfassende Neuregelungen mit sich bringt. Die Rechtsformen der OHG und OEG einerseits sowie der KG und KEG andererseits werden zu jeweils einer Rechtsform zusammengefasst, der "offenen Gesellschaft" (OG) und einer neuen "Kommanditgesellschaft" (KG).

Diese Personengesellschaften sind zweckoffen ausgestaltet und stehen für jede erlaubte Tätigkeit, insbesondere auch freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Art, zur Verfügung. Ihre Rechtsfähigkeit wurde ausdrücklich geregelt. Da im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften künftig bereits nach dem Zweiten Buch des UGB zu jedem - unternehmerischen oder nichtunternehmerischen - Zweck gegründet werden können, hat das Erwerbsgesellschaft...

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