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OGH: Insolvenz / Abfertigung
• 1. Durch § 1 Abs. 4 a IESG wird ausdrücklich auf einen nach den §§ 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift bestehenden Anspruch auf Abfertigung Bezug genommen. Eine Rechtsgrundlage, darüber hinaus freiwillig vereinbarte Abfertigungen als gesichert anzusehen, bietet das IESG nicht.
• 2. Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unbeachtlich. Andernfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber alle restlichen Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.
• 3. Aus § 1416 ABGB in Verbindung mit dem Zweck des IESG zur Sicherung von Sockelbeträgen von Arbeitnehmeransprüchen ergibt sich, dass auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen zur Vermeidung aleatorischer Ergebnisse anzurechnen sind. - (§ 1 Abs. 4 a IESG)
( 8 Ob S 292/00 z)