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ASoK 6, Juni 2002, Seite 180

Ersatz von Vorstellungskosten?

Dr. Thomas Rauch

(T.R.) - Falls der Arbeitnehmer (AN) zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber (AG) aufgefordert wird, so nimmt die Rechtsprechung an, dass sich der AG stillschweigend zum Ersatz der mit der Vorstellung verbundenen Kosten verpflichtet hat (OGH 9 Ob A 111/89).

Dazu ein Beispiel: Ein Wiener AG gibt per Inserat in einer Zeitung bekannt, dass er Außendienstmitarbeiter sucht. Daraufhin meldet sich eine an dieser Tätigkeit interessierte Person, die in Innsbruck wohnt. Die Wiener Firma bittet den Interessenten zu einem Vorstellungsgespräch nach Wien zu kommen. Nachdem der Termin in Wien stattgefunden hat, verlangt der Interessent die Kosten der Fahrten von Innsbruck nach Wien und retour sowie Nächtigungs- und Aufenthaltsspesen. Ist der AG zum Ersatz der Kosten verpflichtet?

Auf Grund der zuvor erwähnten Rechtsprechung muss die Frage bejaht werden, falls der Ersatz der Vorstellungskosten nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Dabei hat sich der Kostenersatz jedenfalls auf die notwendigen Kosten zu beschränken. Nächtigungskosten werden daher nur in Ausnahmefällen zu bezahlen sein.

Der AG sollte daher anlässlich der Aufforderung zu einem Vorstellungsgespräch oder etwa einem Eignungst...

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