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OGH: Betriebliche Mitbestimmung
• 1. Entscheidend bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter nach § 36 Abs. 2 lit. 3 ArbVG ist, ist, ob der Arbeitnehmer rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben.
• 2. Die Unterstellung des Arbeitnehmers in der Betriebshierarchie unter den Vorstand und seine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern in der von ihm geführten Abteilung ohne eigenes Budget, mag sie auch die größte gewesen sein, begründet die Eigenschaft eines leitenden Angestellten nicht. - (§ 36 Abs. 2 lit. 3 ArbVG)
„Die Feststellungen des Erstgerichtes bei den Vorgangsweisen in wesentlichen Personalangelegenheiten wurden vom Berufungsgericht übernommen und nur die Feststellung, dass die Leiterin der Personalabteilung lediglich in Personalfragen, nicht jedoch in Fachfragen dem Kläger gegenüber weisungsbefugt war, dahin interpretiert, dass eine ausdrückliche Weisungsgebundenheit des Klägers nur in einem Teilbereich von Personalangelegenheiten gegenüber der Personalabteilung bestand. Dass dem Kläger 45 Mitarbeiter unterstellt waren und er innerhalb seiner Gruppe Entscheidungen über die Urlaubseinteilungen im Streitfall selbständig treffen oder...