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ASoK 6, Juni 2002, Seite 210

OGH: Betriebspension

1. Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs. 2 Z 3 AngG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. Dabei steht insbesondere die Frage des Eingehens und der Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund, aber auch die Entscheidungskompetenz in Gehaltsfragen, bei der Vorrückung, bei der Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden und Ausübung des Direktionsrechts. Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter i. S. d. § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG.

2. Eine Befugnis des Betriebsrates, eine Betriebsvereinbarung auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer zu verändern, besteht nicht.

3. In dem Augenblick, in dem der Arbeitnehmer als Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, wandelt sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Pensionszusage in der Betriebsvereinbarung in einen vertraglichen Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Damit mangelt es aber auch den Kollektivvertragsparteie...

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