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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 335

OGH: Befristung Arbeitsverhältnis

1. Eine über die gemäß § 19 Abs. 2 AngG einen Monat dauernde Probezeit hinaus vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation, desto länger kann die Befristung vereinbart werden, um noch als sachlich gerechtfertigt akzeptiert zu werden. Die mehrmonatige Befristung eines Arbeitsverhältnisses einer Regalbetreuerin oder Kassierin in einem Supermarkt oder einer Reinigungsfrau kann nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

2. Die sachliche Rechtfertigung der Befristung ist vom Arbeitgeber zu beweisen. Liegt sie nicht vor, tritt die Ablaufhemmung unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmerin der Nachweis einer Umgehungsabsicht des Arbeitgebers gelingt. - (§ 19 Abs. 2 AngG, § 10 a MSchG)

( 9 Ob A 326/00 g)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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