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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 336

OGH: laufendes Entgelt / IESG

Unter laufendem Entgelt i. S. d. § 3 a IESG ist auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandsersatz - und daher auch auf Reisekosten - zu verstehen, sodass die in § 3 a Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 normierte Ausfallhaftung auch für derartige Arbeitnehmeransprüche besteht. - (§ 3 a IESG)

„Geht man daher - wie die Vorinstanzen - auch im hier interessierenden Zusammenhang vom im Arbeitsrecht herrschenden Entgeltbegriff aus, nach dem Reisekosten - als Aufwandsersatz - nicht als ‚Entgelt' zu qualifizieren sind (DRdA 1993, 387; RIS-Justiz RS0030847), führt dies zum von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, dass zwar das dem Kläger zustehende laufende Entgelt (im Wege der Ausfallshaftung) gesichert ist, nicht aber die im gleichen Zeitraum durch vom Masseverwalter angeordnete Tätigkeiten aufgelaufenen Reisekosten. Diese Differenzierung ist sachlich in keiner Weise gerechtfertigt und kann auch aus den von den Vorinstanzen zitierten Gesetzesmaterialien nicht erklärt werden. Zwar ist richtig, dass daraus die schon oben zitierte Absicht des Gesetzgebers erkennbar ist, Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld dort einzuschränken, wo ohnedies eine Haftung des Masseverwalters besteht. Dieser Gedan...

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