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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 309

Nochmals: Beitragsgrundlagen der selbständig Erwerbstätigen

Ergänzende Details auf Grund von Leserreaktionen

Mag. Wolfgang Müller

Bei der gebotenen Kürze der ASoK-Artikel konnte ich nicht alle Details zu dieser relativ komplizierten Materie bringen. Auf Grund zahlreicher Reaktionen, insbesondere von Steuerberatern, erweist es sich nun doch als notwendig, zu einzelnen Bestimmungen detailliertere Angaben zu machen.

• Beitragsgrundlagen sind wohl in der Regel die im Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb" aufscheinenden Zahlen. Es können aber auch andere Einkunftsarten des EStG 1988 heranzuziehen sein (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkommen aus Kapitalvermögen). Letztere Einkünfte werden insbesondere für die neuen Selbständigen relevant sein.

• Bereits einmal berücksichtigte Investitionsfreibeträge sind lediglich auf Antrag des Versicherten außer Ansatz zu lassen. Dasselbe gilt für in den Einkünften enthaltene Veräußerungsgewinne. Auch diesbezüglich erfolgt ein Abzug nur auf Antrag.

• Bei der vorläufigen Beitragsgrundlage ist die unter 3. genannte Mindestbeitragsgrundlage eine um 9,3% erhöhte Mindestbeitragsgrundlage. Daher müssen sich die vorläufigen Beitragsgrundlagen zwischen der um 9,3% erhöhten Mindestbeitragsgrundlage und der Höchstbeitragsgrundlage bewegen.

• Wenn ich meinte, dass die endgü...

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