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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 333

OGH: KV Angestellte bei Zahnärzten

1. Die Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages beschränkt sich auf die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Eine Schaffung von davon unabhängigen berufsrechtlichen Regelungen steht den Kollektivvertragsparteien nicht zu. Dementsprechend haben sie auch etwa nicht die Möglichkeit, unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Regelungen über eine Ausbildung zu schaffen.

2. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keine Verpflichtung zur Organisation einer Ausbildung. Vielmehr trifft ihn typischerweise die Verpflichtung, an dieser teilzunehmen.

3. Ist mit einer solchen Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis ein Aufwand verbunden, so hat diesen nach der auf das Arbeitsverhältnis analog anzuwendenden Bestimmung des § 1014 ABGB der Arbeitgeber zu tragen. - (§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, § 1014 ABGB, § 8 des Kollektivvertrages für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten)

( 8 Ob A 224/00 z)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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